Die - zulässige Beschwerde des Klägers hat in der Sache einen vorläufigen Erfolg.
Das Familiengericht hat die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung - Klage auf Zahlung des hälftigen Beitrags für den Besuch eines Teilzeitplatzes in einer Kindertagesstätte in Höhe von 75,50 DM monatlich mit der Begründung verweigert, die Unterhaltssätze nach der Düsseldorfer Tabelle umfassten auch die Kosten für den Besuch eines Kindergartens; dies gelte jedenfalls seit der Neufassung des § 1612 b Abs. 5 BGB zum 01. Januar 2001.
Diese Rechtsauffassung vermag der Senat nicht zu teilen.
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