OLG Zweibrücken - Beschluss vom 13.12.2001
6 WF 173/01
Normen:
BGB § 1612b Abs. 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2002, 230
Vorinstanzen:
AG Neustadt a.d.Weinstraße - Beschluss vom 23.10.2001 - 2 F 226/01 -,

Mehrbedarf aufgrund Kosten für einen Teilzeitplatz in einer Kindertagesstätte

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.12.2001 - Aktenzeichen 6 WF 173/01

DRsp Nr. 2003/6972

Mehrbedarf aufgrund Kosten für einen Teilzeitplatz in einer Kindertagesstätte

»Die Kosten für den Besuch eines Teilzeitplatzes in einer Kindertagesstätte stellen jedenfalls dann einen Mehrbedarf des Kindes dar, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil Kindesunterhalt nur entsprechend den niedrigeren Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle leistet, der Kindergartenbeitrag demgegenüber relativ hoch erscheint und der Besuch des Kindergartens nicht nur ausschließlich zur Entlastung des betreuenden Elternteils erfolgt.«

Normenkette:

BGB § 1612b Abs. 5 ;

Gründe:

Die - zulässige Beschwerde des Klägers hat in der Sache einen vorläufigen Erfolg.

Das Familiengericht hat die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung - Klage auf Zahlung des hälftigen Beitrags für den Besuch eines Teilzeitplatzes in einer Kindertagesstätte in Höhe von 75,50 DM monatlich mit der Begründung verweigert, die Unterhaltssätze nach der Düsseldorfer Tabelle umfassten auch die Kosten für den Besuch eines Kindergartens; dies gelte jedenfalls seit der Neufassung des § 1612 b Abs. 5 BGB zum 01. Januar 2001.

Diese Rechtsauffassung vermag der Senat nicht zu teilen.