AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 139 F 10031/01
Mehrkosten für den Besuch eines in Schottland gelegenen Internats
KG, Urteil vom 18.06.2002 - Aktenzeichen 19 UF 370/01
DRsp Nr. 2005/7049
Mehrkosten für den Besuch eines in Schottland gelegenen Internats
Die Kosten für den Besuch eines in Schottland gelegenen Internats sind Mehrbedarf, der von dem Barunterhaltspflichtigen nur dann zu übernehmen ist, wenn es zu dem Besuch der Schule in Schottland keine Alternative gibt, die gleichen Erfolg verspricht.