OLG Dresden - Beschluss vom 08.08.2002
10 WF 321/02
Normen:
GKG § 12 Abs. 2 § 26 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1679
JurBüro 2003, 140
MDR 2003, 535
OLGReport-Dresden 2003, 35
Vorinstanzen:
AG Marienberg, vom 22.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 0277/00

Mietersparnis als Bemessungsgrundlage des Streitwerts in einer Ehesache

OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2002 - Aktenzeichen 10 WF 321/02

DRsp Nr. 2003/836

Mietersparnis als Bemessungsgrundlage des Streitwerts in einer Ehesache

»Lässt sich in einer Ehesache ein Verkehrswert eines selbstgenutzten Hausgrundstückes der Ehegatten nicht feststellen, so ist die mit dem Bewohnen des Eigenheimes verbundene Mietersparnis für die Bemessung des Streitwertes heranzuziehen. Einer Abschätzung nach § 26 GKG bedarf es nicht.«

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 2 § 26 ;

Gründe:

I.