OLG Karlsruhe - Beschluss vom 15.06.2001
16 UF 30/01
Normen:
BGB § 1666 § 1671 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1272
FamRZ 2002, 1272
NJW-RR 2002, 1011
OLGReport-Karlsruhe 2002, 354
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 23.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 35/01

Missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge bei gemeinsamem Sorgerecht

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.06.2001 - Aktenzeichen 16 UF 30/01

DRsp Nr. 2002/12373

Missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge bei gemeinsamem Sorgerecht

»1. Steht beiden Eltern die elterliche Sorge zu, kann ein Verbot, ein Kind ins Ausland zu verbringen, nur ausgesprochen werden, wenn die Voraussetzungen des § 1666 BGB vorliegen.2. § 1671 BGB gilt nicht.«

Normenkette:

BGB § 1666 § 1671 ;

Gründe:

I.

Die Eltern der im Rubrum genannten Kinder haben am 24.03.1984 in Kairo, Ägypten, die Ehe geschlossen (Auszug aus dem Familienbuch I, 47). Sie leben seit Anfang Dezember 2000 getrennt. Die Antragstellerin ist aus der gemeinsamen Wohnung mittlerweile ausgezogen.

Der Vater besitzt die deutsche und ägyptische Staatsangehörigkeit, die Mutter die italienische und ägyptische Staatsangehörigkeit, die drei Kinder haben die deutsche und ägyptische Staatsangehörigkeit. Alle Familienangehörige sind muslimischen Glaubens. Sie leben seit 1998 in Deutschland.

Am 17.01.2001 wurde die Ehe aufgrund gemeinsamer Erklärung der Parteien vor dem ägyptischen Konsulat in Frankfurt nach ägyptischem Recht geschieden (I, 141, 143). Der Vater hat wohl die Ehescheidung am 13.02.2001 nach ägyptischem Recht wieder rückgängig gemacht.

Beide Elternteile haben befürchtet, dass der jeweils andere die Kinder ins Ausland, insbesondere nach Ägypten, bringen würde und nicht mehr herausgebe.