OLG Naumburg - Urteil vom 27.02.2003
2 U 70/02
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 ; BGB § 607 Abs. 1 ; BGB § 608 ; BGB § 609 ; BGB § 1360 ; BGB § 1361 ; VerbrKrG § 11 Abs. 1 ; VerbrKrG § 12 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2003, 438
ZIP 2003, 1929
Vorinstanzen:
LG Dessau, vom 14.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 607/02

Mithaftung von Ehegatten, die getrennt leben, sich aber in einer Phase der Wiederannäherung befinden; Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung

OLG Naumburg, Urteil vom 27.02.2003 - Aktenzeichen 2 U 70/02

DRsp Nr. 2003/9265

Mithaftung von Ehegatten, die getrennt leben, sich aber in einer Phase der Wiederannäherung befinden; Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung

»1. Wenn Ehegatten getrennt leben, sich aber in einer Phase der Wiederannäherung befinden, besteht im Hinblick auf ein Näheverhältnis und eine dadurch begründete emotionale Verbundenheit eine widerlegbare tatsächliche Vermutung für die Sittenwidrigkeit einer von einem Ehegatten vertraglich übernommenen Mithaftung für die Verbindlichkeit des anderen Ehegatten, wenn der mithaftende Ehegatte durch die Übernahme der Mithaftung finanziell überfordert wird. 2. Hat der mithaftende Ehegatte zur Zeit des Abschlusses des Kreditvertrages gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt, ist dieser Anspruch bei der Ermittlung der krassen finanziellen Überforderung nicht zu berücksichtigen, weil er bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners und damit im praktisch bedeutsamsten Fall der Inanspruchnahme aus dem Mithaftungsvertrag aller Voraussicht nach entfallen oder erheblich herabgesetzt werden würde.