OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.01.2009
9 WF 161/08
Normen:
ZPO § 372a; BGB § 1600d Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 23.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 277/06

Mitwirkungspflichten des Beklagten im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.01.2009 - Aktenzeichen 9 WF 161/08

DRsp Nr. 2009/1618

Mitwirkungspflichten des Beklagten im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

Der Beklagte eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens ist gem. § 372a ZPO jedenfalls dann verpflichtet, eine Untersuchung, insbesondere die Entnahme einer Blutprobe, zu dulden, wenn eine anderweitige sichere Ermittlung der Abstammung nicht möglich ist. Dabei setzt die Vaterschaftsfeststellung aufgrund der Vermutung des § 1600d Abs. 2 BGB die Erschöpfung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel voraus, wobei die medizinische Begutachtung im Vordergrund zu stehen hat.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen das am 23.04.2008 verkündete Zwischenurteil des Amtsgerichts Cottbus - Az.: 51 F 277/06 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 372a; BGB § 1600d Abs. 2;

Gründe: