Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen das am 23.04.2008 verkündete Zwischenurteil des Amtsgerichts Cottbus - Az.:
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.
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