Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Zulassungsvorbringen vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG hätten vorgelegen, weil die Klägerin nach ihrer Eheschließung am 31. Dezember 2009 fahrlässig eine entsprechende Anzeige nach § 6 UVG unterlassen habe, nicht in Frage zu stellen.
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