OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.02.2013
12 A 2592/12
Normen:
UVG § 6 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 3593/12

Mitwirkungspflichten und Mitteilungspflichten eines Unterhaltsberechtigten gegenüber der Vorschusskasse bzgl. Eheschließung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2013 - Aktenzeichen 12 A 2592/12

DRsp Nr. 2013/6480

Mitwirkungspflichten und Mitteilungspflichten eines Unterhaltsberechtigten gegenüber der Vorschusskasse bzgl. Eheschließung

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

UVG § 6 Abs. 4;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Zulassungsvorbringen vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG hätten vorgelegen, weil die Klägerin nach ihrer Eheschließung am 31. Dezember 2009 fahrlässig eine entsprechende Anzeige nach § 6 UVG unterlassen habe, nicht in Frage zu stellen.