OLG Nürnberg - Beschluss vom 26.04.2004
9 WF 1213/04
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 124 Nr. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 531
MDR 2005, 48
OLGReport-Nürnberg 2004, 421
Vorinstanzen:
AG Neumarkt, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 9/03
1 F 693/03,
1 F 694/03 - 04.02.2004,

Mögliche erneute Prozesskostenhilfe-Bewilligung aufgrund Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Aufhebung wegen Ratenrückstands

OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.04.2004 - Aktenzeichen 9 WF 1213/04

DRsp Nr. 2004/16747

Mögliche erneute Prozesskostenhilfe-Bewilligung aufgrund Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Aufhebung wegen Ratenrückstands

»Nach Entziehung der Prozesskostenhilfe wegen Ratenrückstandes gemäß § 124 Nr. 4 ZPO kommt eine Neubewilligung jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Partei die nunmehr geltend gemachte Verschlechterung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bereits im Aufhebungs- bzw. Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 124 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Familiengericht hat dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren, einschließlich Folgesachen elterliche Sorge und Versorgungsausgleich, mit Beschluss vom 17. März 2003 bewilligt und Ratenzahlungen ab 5. Mai 2003 in Höhe von monatlich 60,00 Euro angeordnet.

Da der Antragsgegner der Ratenzahlungspflicht nicht nachkam, hat das Familiengericht, nachdem er Gelegenheit zur Äußerung erhalten hatte, die Prozesskostenhilfe-Bewilligung mit Beschluss vom 22. Oktober 2003 aufgehoben. Hiergegen hat der Antragsgegner kein Rechtsmittel eingelegt.