I.
Das Familiengericht hat dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren, einschließlich Folgesachen elterliche Sorge und Versorgungsausgleich, mit Beschluss vom 17. März 2003 bewilligt und Ratenzahlungen ab 5. Mai 2003 in Höhe von monatlich 60,00 Euro angeordnet.
Da der Antragsgegner der Ratenzahlungspflicht nicht nachkam, hat das Familiengericht, nachdem er Gelegenheit zur Äußerung erhalten hatte, die Prozesskostenhilfe-Bewilligung mit Beschluss vom 22. Oktober 2003 aufgehoben. Hiergegen hat der Antragsgegner kein Rechtsmittel eingelegt.
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