Die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie ihr Prozesskostenhilfegesuch für ihre Stufenklage auf Zahlung von Zugewinnausgleich weiterverfolgt, ist begründet.
Die Rechtsverfolgung der prozesskostenarmen Klägerin ist nicht schon deshalb mutwillig (§ 114 ZPO), weil sie ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich nicht bereits im Ehescheidungsverbund geltend gemacht hat.
Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung nur, wenn eine verständige Partei sie in gleicher Situation nicht, bzw. nicht in gleicher Weise vornehmen würde. Dabei stehen vielfach wirtschaftliche Abwägungen im Vordergrund, sind aber nicht allein ausschlaggebend. Entgegen der angefochtenen Entscheidung handelt eine prozesskostenarme Partei nicht schon deshalb mutwillig, weil sie ihren Anspruch, den sie als Folgesache im Ehescheidungsverfahren hätte gelten machen können, nunmehr isoliert geltend macht.
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