BGH - Beschluss vom 07.03.2012
XII ZB 583/11
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1 und 2; BGB § 1896 Abs. 2; BGB § 1896 Abs. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2012, 753
FGPrax 2012, 109
FamRZ 2012, 868
MDR 2012, 587
NotBZ 2012, 296
Vorinstanzen:
AG Alzey, vom 31.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII 293/10
LG Mainz, vom 26.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 206/11

Möglichkeit der Bestellung eines Betreuers trotz Vorsorgevollmacht bei Ungeeignetheit des Bevollmächtigten

BGH, Beschluss vom 07.03.2012 - Aktenzeichen XII ZB 583/11

DRsp Nr. 2012/7455

Möglichkeit der Bestellung eines Betreuers trotz Vorsorgevollmacht bei Ungeeignetheit des Bevollmächtigten

a) Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. April 2011 -XII ZB 584/10 -FamRZ 2011, 964 Rn. 15 mwN).b) Die Bestellung eines Betreuers muss verhältnismäßig sein, weshalb weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen dürfen; dabei gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit auch im Bereich der Vermögenssorge (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 - XII ZB 80/11 - FamRZ 2011, 1391 Rn. 9).c) Der Begriff "Aufgabenkreis" im Sinne des § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB schließt nicht aus, dem Betreuer gegebenenfalls nur eine einzige Angelegenheit zuzuweisen (BayObLG NJWE-FER 2001, 151).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen und des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 26. Oktober 2011 aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Betroffenen und des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Alzey vom 31. August 2011 aufgehoben.

Das Beschwerde- und das Rechtsbeschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 KostO). Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt (§ 307 FamFG).

Beschwerdewert: 3.000 €

Normenkette: