BGH - Beschluss vom 20.06.2018
XII ZB 573/17
Normen:
FamFG § 54; FamFG § 239; BGB § 140;
Fundstellen:
FamRB 2018, 344
FamRZ 2018, 1343
MDR 2019, 122
NJW 2018, 2497
Vorinstanzen:
AG Aschaffenburg, vom 31.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 1402/16
OLG Bamberg, vom 04.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 143/17

Möglichkeit der Umdeutung eines zunächst nach § 239 FamFG gestellter Abänderungsantrag in einen solchen nach § 54 FamFG auf Abänderung eines im Verfahren der einstweiligen Anordnung geschlossenen Vergleichs

BGH, Beschluss vom 20.06.2018 - Aktenzeichen XII ZB 573/17

DRsp Nr. 2018/8989

Möglichkeit der Umdeutung eines zunächst nach § 239 FamFG gestellter Abänderungsantrag in einen solchen nach § 54 FamFG auf Abänderung eines im Verfahren der einstweiligen Anordnung geschlossenen Vergleichs

BGB § 140 Ein zunächst nach § 239 FamFG gestellter Abänderungsantrag kann entsprechend § 140 BGB in einen solchen nach § 54 FamFG auf Abänderung eines im Verfahren der einstweiligen Anordnung geschlossenen Vergleichs umgedeutet werden. Ein hiermit verbundener Wechsel von einem Hauptsacheverfahren in ein Verfahren der einstweiligen Anordnung steht der Antragsumdeutung nicht entgegen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. Oktober 2017 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Normenkette:

FamFG § 54; FamFG § 239; BGB § 140;

Gründe

A.

Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Sie streiten um Trennungsunterhalt.

In einem einstweiligen Anordnungsverfahrens zum Geschäftszeichen 3 F 250/16 schlossen die Beteiligten am 28. April 2016 vor dem Amtsgericht einen Vergleich zum Trennungsunterhalt. Danach hatte der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) an die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) ab 1. Mai 2016 monatlich 750 € zu zahlen. In einem noch nicht abgeschlossenen Hauptsacheverfahren begehrt die Ehefrau von ihrem Ehemann Kindes- und Getrenntlebensunterhalt für die Zeit ab November 2015.