BGH - Beschluss vom 29.05.2013
XII ZB 374/11
Normen:
ZPO a.F. § 323; FamFG § 238 Abs. 2; FamFG § 239;
Fundstellen:
FamRB 2013, 238
FamRZ 2013, 1215
FuR 2013, 530
MDR 2013, 913
NJW 2013, 2358
NJW 2013, 6
Vorinstanzen:
AG Borken, vom 07.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 122/09
OLG Hamm, vom 21.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen II-8 UF 29/10

Möglichkeit eines späteren Erhöhungsverlangens des Unterhaltsberechtigten bei Zurückweisung des Abänderungsantrags des Unterhaltsverpflichteten durch gerichtliche Entscheidung in vollem Umfang bei einem durch Vergleich titulierten Unterhalt

BGH, Beschluss vom 29.05.2013 - Aktenzeichen XII ZB 374/11

DRsp Nr. 2013/15830

Möglichkeit eines späteren Erhöhungsverlangens des Unterhaltsberechtigten bei Zurückweisung des Abänderungsantrags des Unterhaltsverpflichteten durch gerichtliche Entscheidung in vollem Umfang bei einem durch Vergleich titulierten Unterhalt

Wird bei einem durch Vergleich titulierten Unterhalt der Abänderungsantrag des Unterhaltsverpflichteten durch gerichtliche Entscheidung in vollem Umfang zurückgewiesen, hindert die Rechtskraft dieser Entscheidung ein späteres Erhöhungsverlangen des Unterhaltsberechtigten nicht (im Anschluss an Senatsurteil vom 23. November 1994 - XII ZR 168/93 - FamRZ 1995, 221).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. April 2010 wird auf Kosten des Antragsgegners mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1 und 2 des Tenors der angefochtenen Entscheidung entfallen.

Normenkette:

ZPO a.F. § 323; FamFG § 238 Abs. 2; FamFG § 239;

Tatbestand