BAG - Urteil vom 05.07.1995
5 AZR 135/94
Normen:
BGB § 616 (a.F.); EFZG § 3 ; GG Art. 6 Abs. 4 ; GewO § 133c; HGB § 63 ; LFZG § 1 ; MuSchG § 3 Abs. 1, § 11 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ArbuR 1996, 30
AuA 1997, 138
BAGE 80, 248
BB 1995, 2531
DB 1995, 2480
DRsp VI(616)111a-b
FamRZ 1996, 284
MDR 1996, 289
NJW 1996, 1617
NZA 1996, 137
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 10.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 168/93
ArbG Bremen, vom 21.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1313/92

Mutterschutz - Beschäftigungsverbot - Arbeitsunfähigkeit

BAG, Urteil vom 05.07.1995 - Aktenzeichen 5 AZR 135/94

DRsp Nr. 1996/485

Mutterschutz - Beschäftigungsverbot - Arbeitsunfähigkeit

»1. Mutterschutzlohn nach § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG wird nur geschuldet, wenn allein das ärztliche Beschäftigungsverbot für die Nichtleistung der Arbeit ursächlich ist (ständige Rechtsprechung, zuletzt BAG Urteil vom 22. März 1995 - 5 AZR 874/93 -, zur Veröffentlichung bestimmt). 2. Stellt der Arzt Beschwerden fest, die auf der Schwangerschaft beruhen, so hat er zu prüfen und aus ärztlicher Sicht zu entscheiden, ob die schwangere Frau wegen eingetretener Komplikationen arbeitsunfähig krank ist oder ob, ohne daß eine Krankheit vorliegt, zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Mutter und Kind ein Beschäftigungsverbot geboten ist (§ 3 Abs. 1 MuSchG). Dabei steht dem Arzt ein Beurteilungsspielraum zu. 3. Der auf Mutterschutzlohn in Anspruch genommene Arbeitgeber kann geltend machen, daß die Voraussetzungen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots nicht vorlagen, sondern eine zur Arbeitsunfähigkeit führende Krankheit bestand. 4. Allein aufgrund der Mitteilung einzelner Befunde kann im gerichtlichen Verfahren regelmäßig nicht beurteilt werden, ob eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder das Aussetzen mit der Arbeit aus Gründen des Schwangerschaftsschutzes angeordnet ist.«

Normenkette:

BGB § 616 (a.F.); EFZG § 3 ; GG Art. 6 Abs. 4 ; GewO § 133c; HGB § 63 ; LFZG § 1 ;