OLG Stuttgart - Beschluss vom 28.01.2021
11 WF 171/20
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; FamFG § 252 Abs. 2 -5;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 526
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, vom 19.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 1160/20

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei Anbringung eines Änderungsantrags gegen die Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten Verfahren nach Versäumung der Einwendungsfrist

OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.01.2021 - Aktenzeichen 11 WF 171/20

DRsp Nr. 2021/3920

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei Anbringung eines Änderungsantrags gegen die Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten Verfahren nach Versäumung der Einwendungsfrist

Keine Mutwilligkeit bei Verfahrenskostenhilfeantrag für ein Abänderungsverfahren wegen Leistungsunfähigkeit trotz Versäumung der Einwendungsfrist im vereinfachten Unterhaltsverfahren.

Da die Beteiligten in einem Verfahren auf Herab- oder Heraufsetzung des festgesetzten Kindesunterhalts gem. § 240 FamFG auch Tatsachen vorbringen können, die sie bereits im vereinfachten Verfahren hätten geltend machen können, stellt sich das Vorbringen dieser Einwendungen auch nach Ablauf der Einwendungsfrist im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nicht als mutwillig dar.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigsburg vom 19.10.2020 (Az. 14 F 1160/20) wie folgt

abgeändert:

Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe bewilligt (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).

Rechtsanwalt ... wird als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet.

Die Bewilligung erfolgt ohne Anordnung von Zahlungen.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; FamFG § 252 Abs. 2 -5;

Gründe

I.