OLG Zweibrücken - Beschluss vom 18.03.2011
6 WF 53/11
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Kandel, vom 26.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 151/07

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung im familiengerichtlichen Verfahren

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.03.2011 - Aktenzeichen 6 WF 53/11

DRsp Nr. 2011/7466

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung im familiengerichtlichen Verfahren

Eine Partei, die einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den getrennt lebenden Ehemann nicht geltend macht, bis sie ihrer Forderung - hier durch die Rechtskraft der Scheidung - verlustig geht, macht sich dadurch selbst bedürftig und handelt rechtsmissbräuchlich, wenn sie nunmehr für die Kosten der Prozessführung auf die Mittel der öffentlichen Hand zurückgreifen will (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 1994, 1185 f; Baumbach/Lauterbach/Albert/Hartmann ZPO 62. Aufl., Übers. §114 Rdnr. 6 f).

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.