OLG Saarbrücken - Beschluss vom 25.08.2009
9 WF 77/09
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 127 Abs. 2; SGB VIII § 18;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 310
Vorinstanzen:
AG Neunkirchen, vom 17.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 218/09

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung im Hinblick auf die Möglichkeit außergerichtlicher Streitschlichtung im Umgangsverfahren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.08.2009 - Aktenzeichen 9 WF 77/09

DRsp Nr. 2009/26462

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung im Hinblick auf die Möglichkeit außergerichtlicher Streitschlichtung im Umgangsverfahren

Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig erscheint. Dies ist der Fall, wenn eine nicht kostenarme Partei den Versuch der außergerichtlichen Streitschlichtung (hier: Umgangsverfahren) unternommen hätte.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neunkirchen vom 17. Juni 2009 - 6 F 218/09 UG - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 127 Abs. 2; SGB VIII § 18;

Gründe:

I.

Die am . Dezember 1996 geborene Antragstellerin ist aus einer nichtehelichen Verbindung der Kindesmutter mit dem Antragsgegner hervorgegangen. Der Kindesmutter, in deren Haushalt die Antragstellerin lebt und von der sie betreut wird, steht die elterliche Sorge allein zu.