OLG Zweibrücken - Urteil vom 15.06.2001
2 UF 176/00
Normen:
BGB § 1576 § 1572 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 821
OLGReport-Zweibrücken 2001, 509
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, - Vorinstanzaktenzeichen F 263/98

Nachehelicher Unterhalt - Billigkeitsgründe - Krankheit

OLG Zweibrücken, Urteil vom 15.06.2001 - Aktenzeichen 2 UF 176/00

DRsp Nr. 2001/11597

Nachehelicher Unterhalt - Billigkeitsgründe - Krankheit

»Nachehelicher Unterhalt aus Billigkeitsgründen nach § 1576 BGB kommt in Betracht, wenn die Zubilligung eines Unterhalts wegen Krankheit lediglich am Einsatzzeitpunkt scheitert (im Anschluss an BGH FamRZ 1990, 496, 499). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird die Revision zugelassen.«

Normenkette:

BGB § 1576 § 1572 ;

Tatbestand:

Beide Parteien begehren die Abänderung des Verbundurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 19. Januar 1998, soweit darin der Beklagte zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt an die Klägerin verurteilt wurde.

Die Parteien haben am 17. August 1968 geheiratet. Sie sind seit 18. März 1998 rechtskräftig geschieden. Sie haben einen gemeinsamen Sohn, geboren am 1. Dezember 1974. Dieser absolviert seit September 1999 eine Lehre als Hotelfachmann. Ein vor der Trennung der Parteien aufgenommenes Studium brach er im Frühjahr 1998 ab; in der Zeit vom 20. Oktober 1998 bis August 1999 arbeitete er bei der BASF. Seine monatliche Ausbildungsvergütung beläuft sich auf 815,-- DM im ersten, 887,-- DM im zweiten und 978,-- DM im dritten Lehrjahr. Seit September 1999 erhält er das staatliche Kindergeld. Er lebt im Haushalt des Beklagten, der früheren Ehewohnung.