Der Kläger erstrebt einen Wegfall seiner Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts für die Zeit ab Dezember 2007, hilfsweise ab dem 1.1.2008. Das Amtsgericht hat dies im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, es sei keine Änderung der dem abzuändernden Urteil vom 3.2.2006 zugrundeliegenden Tatsachen eingetreten. Zudem liege eine Ehe von langer Dauer mit ehebedingten Nachteilen der Antragsgegnerin vor, bei der nicht aus Billigkeitsgründen eine nachträgliche Befristung des Unterhaltsanspruchs erfolgen könne, auch nicht in Ansehung der jüngeren Rechtsprechung des BGH und der Unterhaltsreform.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Die Wertung des Amtsgerichts überzeuge nicht.
Die Beschwerde hat in gewissem Umfang Erfolg.
I.
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