OLG Hamm - Beschluss vom 05.02.2008
1 WF 22/08
Normen:
EGZPO § 36 Nr. 7 ; BGB § 1573 ; BGB § 1578 ; BGB § 1578b ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1000
NJW 2008, 2445
OLGReport-Hamm 2008, 593
Vorinstanzen:
AG Essen-Borbeck, - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 177/07

Nachehelicher Unterhalt: Änderung eines Unterhaltstitels wegen des neuen Unterhaltsrechts

OLG Hamm, Beschluss vom 05.02.2008 - Aktenzeichen 1 WF 22/08

DRsp Nr. 2008/12656

Nachehelicher Unterhalt: Änderung eines Unterhaltstitels wegen des neuen Unterhaltsrechts

Das Ergebnis der Billigkeitsprüfung gem. § 1578b BGB muss, sofern es zu einer Beschränkung des Unterhaltsanspruchs führt, einer weiteren Zumutbarkeitsprüfung unterzogen werden. Es muss demnach geprüft werden, ob und ab wann dem Ehepartner der gänzliche Wegfall des nachehelichen Unterhaltsanspruchs unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zuzumuten ist.

Normenkette:

EGZPO § 36 Nr. 7 ; BGB § 1573 ; BGB § 1578 ; BGB § 1578b ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger erstrebt einen Wegfall seiner Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts für die Zeit ab Dezember 2007, hilfsweise ab dem 1.1.2008. Das Amtsgericht hat dies im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, es sei keine Änderung der dem abzuändernden Urteil vom 3.2.2006 zugrundeliegenden Tatsachen eingetreten. Zudem liege eine Ehe von langer Dauer mit ehebedingten Nachteilen der Antragsgegnerin vor, bei der nicht aus Billigkeitsgründen eine nachträgliche Befristung des Unterhaltsanspruchs erfolgen könne, auch nicht in Ansehung der jüngeren Rechtsprechung des BGH und der Unterhaltsreform.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Die Wertung des Amtsgerichts überzeuge nicht.

Die Beschwerde hat in gewissem Umfang Erfolg.

I.