OLG Saarbrücken - Beschluss vom 21.11.2001
6 WF 90/01
Normen:
ZPO § 275 ; ZPO § 276 ; ZPO § 323 Abs. 3 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 99 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2002, 238
Vorinstanzen:
AG St. Wendel, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 93/01

Nachehelicher Unterhalt bei Rentenanspruch des Unterhaltsberechtigten

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.11.2001 - Aktenzeichen 6 WF 90/01

DRsp Nr. 2003/7735

Nachehelicher Unterhalt bei Rentenanspruch des Unterhaltsberechtigten

Zum nachehelichen Unterhalt, nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Unterhaltsberechtigten, bezüglich des Rentenanspruches des Unterhaltsberechtigten.

Normenkette:

ZPO § 275 ; ZPO § 276 ; ZPO § 323 Abs. 3 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 99 Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind seit 1986 geschieden. Der Kläger war zuletzt durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 25. Mai 1998 - 6 F 291/97 UE - in der Fassung des Senatsurteils vom 22. April 1999 - 6 UF 58/98 - zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich 1.550 DM an die Beklagte verpflichtet.

Mit seiner am 27. März 2001 eingegangenen und der Beklagten am 30. März 2001 zugestellten Klage hat der Kläger wegen des mit Vollendung ihres 65. Lebensjahres am 22. März 2001 entstehenden Rentenanspruches der Beklagten auf Abänderung dahin angetragen, dass er ab 1. April 2001 nicht mehr zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verpflichtet ist.

Die Beklagte hat in der Klageerwiderung den Anspruch anerkannt.

Das Familiengericht hat die Beklagte durch das im Kostenpunkt angefochtene Anerkenntnisurteil, auf das ergänzend Bezug genommen wird, in der Sache antragsgemäß verurteilt und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.