OLG Karlsruhe - Urteil vom 02.11.2001
2 UF 29/00
Normen:
BGB § 1572 § 1573 ;
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 129/99

Nachehelicher Unterhalt; Erbschaft; Pflichtteilsverwertung; Übertragung eines Grundstücks zu Lebzeiten des Erblassers

OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.11.2001 - Aktenzeichen 2 UF 29/00

DRsp Nr. 2002/1448

Nachehelicher Unterhalt; Erbschaft; Pflichtteilsverwertung; Übertragung eines Grundstücks zu Lebzeiten des Erblassers

»Wird einem Unterhaltsberechtigten zu Lebzeiten des Erblassers - hier der Mutter - ein Grundstück mit der Maßgabe übertragen, dass hiervon der andere Ehegatte nicht profitieren soll, sind hieraus die hälftigen Mieteinnahmen im Rahmen des Unterhalts (ggf. fiktiv) zu berücksichtigen, da zwar keine Verpflichtung zur Übertragung des Grundstücks besteht, die Ehefrau als gesetzliche Alleinerbin jedoch selbst bei Enterbung einen Pflichtteilsanspruch in Höhe des hälftigen gesetzlichen Erbteils hätte. Diesen muss sie im Rahmen ihrer Verpflichtung alle zumutbaren Einkünfte zu erzielen, auch durchsetzen.«

Normenkette:

BGB § 1572 § 1573 ;

Tatbestand:

Die am 28.8.1936 geborene Beklagte und der am 12.4.1934 geborene Kläger haben 1961 die Ehe geschlossen und seit 1983 getrennt gelebt. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - K. vom 31.3.1988 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind zwei zwischenzeitlich volljährige Kinder hervorgegangen.