I.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung nachehelichen Unterhalts ab Rechtskraft des Scheidungsverfahrens.
Trennungs- und Kindesunterhalt wurden tituliert. Dem vor dem Familiengericht Ibbenbüren geschlossenen Vergleich vom 10.04.2003 (4 F 602/02) wurde ein Gesamteinkommen des Beklagten von 2.469,68 EUR zu Grunde gelegt. Der Beklagte war zu dieser Zeit bei einer Firma in Wallenhorst als Kraftfahrer tätig.
Der Beklagte befindet sich seit dem 10.01.2004 in Untersuchungshaft, weil er am 09.01.2004 versucht haben soll, die Klägerin umzubringen. Am 30.06.2004 ist er vom Schwurgericht des Landgerichts Münster wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt.
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