OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.11.2001
4 UF 24/01
Normen:
BGB § 1572 ;
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 196/99

Nachehelicher Unterhalt wegen Krankheit / Anknüpfungszeitpunkt

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.11.2001 - Aktenzeichen 4 UF 24/01

DRsp Nr. 2002/10724

Nachehelicher Unterhalt wegen Krankheit / Anknüpfungszeitpunkt

Zu den Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs nach Scheidung wegen Krankheit.

Normenkette:

BGB § 1572 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von den Beklagten mit der Begründung sie sei arbeitsunfähig erkrankt nachehelichen Unterhalt. Die Ehe der Partei wurde am 22.10.1998 rechtskräftig durch das Amtsgericht -Familiengericht- Wetzlar geschieden. Erstinstanzlich hat die Klägerin für die Zeit bis zur Rechtskraft des Urteils in dem hiesigen Verfahren Elementarunterhalt in Höhe von 2.264,- DM und für die Zeit nach Rechtskraft des Urteils Elementarunterhalt in Höhe von 1.889,- DM, Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 547,- DM und Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 393,- DM geltend gemacht.

Das Amtsgericht -Familiengericht- hat den Beklagten verurteilt an die Klägerin für den Zeitraum vom 1.03.1999 bis 31.01.2001 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 10.743,- DM, sowie für die Zeit ab 1.02.2001 bis zur Rechtskraft des Urteils in diesem Verfahren Elementarunterhalt in Höhe von 1.715,- DM und für die Zeit ab Rechtskraft des Urteils Elementarunterhalt in Höhe von 1.416,-DM, Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 355,- DM und Krankenvorsorgeunterhalt einschließlich Pflegeversicherung in Höhe von 393,- DM zu zahlen.