Die Klägerin begehrt von den Beklagten mit der Begründung sie sei arbeitsunfähig erkrankt nachehelichen Unterhalt. Die Ehe der Partei wurde am 22.10.1998 rechtskräftig durch das Amtsgericht -Familiengericht- Wetzlar geschieden. Erstinstanzlich hat die Klägerin für die Zeit bis zur Rechtskraft des Urteils in dem hiesigen Verfahren Elementarunterhalt in Höhe von 2.264,- DM und für die Zeit nach Rechtskraft des Urteils Elementarunterhalt in Höhe von 1.889,- DM, Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 547,- DM und Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 393,- DM geltend gemacht.
Das Amtsgericht -Familiengericht- hat den Beklagten verurteilt an die Klägerin für den Zeitraum vom 1.03.1999 bis 31.01.2001 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 10.743,- DM, sowie für die Zeit ab 1.02.2001 bis zur Rechtskraft des Urteils in diesem Verfahren Elementarunterhalt in Höhe von 1.715,- DM und für die Zeit ab Rechtskraft des Urteils Elementarunterhalt in Höhe von 1.416,-DM, Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 355,- DM und Krankenvorsorgeunterhalt einschließlich Pflegeversicherung in Höhe von 393,- DM zu zahlen.
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