OLG Naumburg - Beschluss vom 19.12.2005 8 WF 252/05
Normen:
ZPO § 93d § 323 § 644 ; BGB § 1612a § 1613 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1046
OLGReport-Naumburg 2006, 431
Vorinstanzen:
AG Schönebeck, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 304/05
Nachforderungsklage bei Vorbehalt in der Klagebegründung - Unterscheidung zwischen Ergänzungsklage und Abänderungsklage
OLG Naumburg, Beschluss vom 19.12.2005 - Aktenzeichen 8 WF 252/05
DRsp Nr. 2006/7250
Nachforderungsklage bei Vorbehalt in der Klagebegründung - Unterscheidung zwischen Ergänzungsklage und Abänderungsklage
»1. Der Gläubiger kann bezogen auf den Zeitpunkt der ersten Verurteilung zum Unterhalt eine Nachforderungsklage erheben, wenn er sich im Erstverfahren dies - in der Begründung der Klage - vorbehalten hat (BGH NJW 1985, 1701; BGH NJW-RR 1987, 642; BGH FamRZ 1987, 368). Erfolgt kein Vorbehalt, spricht die Vermutung gegen eine Teilklage (BGH FamRZ 2003, 444).2. Im Gegensatz zur Ergänzungsklage, die sich auf eine Erhöhung des titulierten Anspruchs zu unveränderten Fälligkeitszeitpunkten bei gleichgebliebenen, aber jetzt erst bekannt gewordenen Umständen gründet, setzt die Abänderungsklage (§ 323ZPO) die Veränderung der Grundlagen voraus und geht deshalb grundsätzlich von einem späteren Einsatzzeitpunkt für die erhöhte Leistungspflicht aus.«
Normenkette:
ZPO § 93d § 323 § 644 ; BGB § 1612a § 1613 ;
Entscheidungsgründe:
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