OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.04.2003
20 W 422/02
Normen:
BGB § 1908i Abs. 1 ; BGB § 1836 Abs. 1 ; BGB § 1836 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2003, 396
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/M. - 2/28 T 146/02 - 04.10.2002,
AG Bad Homburg v. d. Höhe - 42 XVII K 29/99,

Nachholung der Feststellung über der Berufsmäßigkeit eines Betreuers und Entscheidung über den Vergütungsantrag

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.04.2003 - Aktenzeichen 20 W 422/02

DRsp Nr. 2003/10708

Nachholung der Feststellung über der Berufsmäßigkeit eines Betreuers und Entscheidung über den Vergütungsantrag

»Ist die Feststellung über die Berufsmäßigkeit bei der Bestellung eines Berufsbetreuers versehentlich unterblieben, so ist diese Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag des Betreuers nachzuholen. Erst danach kann über den Vergütungsantrag oder ein Rechtsmittel im Vergütungsfestsetzungsverfahren entschieden werden. In diesen Fällen beginnt die Ausschlussfrist des § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB erst mit der Wirksamkeit der nachgeholten Feststellung über die Berufsmäßigkeit der Führung der Betreuung zu laufen.«

Normenkette:

BGB § 1908i Abs. 1 ; BGB § 1836 Abs. 1 ; BGB § 1836 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss gemäss § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige weitere Beschwerde führt in der Sache in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang zum Erfolg, weil die Entscheidungen der Vorinstanzen auf einer Verletzung des Rechts beruhen (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546ZPO).

Bereits das Amtsgericht hätte über den Vergütungsantrag des Betreuers nicht entscheiden dürfen, ohne zuvor eine Entscheidung darüber herbeizuführen, ob die Feststellung über die berufsmäßige Führung der Betreuung nachzuholen war.