Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss gemäss § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige weitere Beschwerde führt in der Sache in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang zum Erfolg, weil die Entscheidungen der Vorinstanzen auf einer Verletzung des Rechts beruhen (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546ZPO).
Bereits das Amtsgericht hätte über den Vergütungsantrag des Betreuers nicht entscheiden dürfen, ohne zuvor eine Entscheidung darüber herbeizuführen, ob die Feststellung über die berufsmäßige Führung der Betreuung nachzuholen war.
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