AG Rheda-Wiedenbrück, vom 17.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen F 298/98
Nachholung versäumter Einwendung in der Beschwerdeinstanz des vereinfachten Unterhaltsverfahrens
OLG Hamm, Beschluß vom 12.11.1999 - Aktenzeichen 5 UF 385/99
DRsp Nr. 2000/7225
Nachholung versäumter Einwendung in der Beschwerdeinstanz des vereinfachten Unterhaltsverfahrens
Hat es ein Unterhaltsschuldner im vereinfachten Unterhaltsverfahren erstinstanzlich versäumt, ihm mögliche Einwendungen zu erheben, kann sie nicht mehr im Beschwerdeverfahren nachholen.
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten Verfahren ist gemäß § 652 Abs. 1ZPO zulässig, jedoch unbegründet.
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