OLG Hamm - Beschluß vom 12.11.1999
5 UF 385/99
Normen:
ZPO § 652 Abs. 1 § 652 Abs. 2 § 652 Abs. 2 S. 1 § 654 § 97 Abs. 2 §§ 648 ff § 648 Abs. 3 § 329 Abs. 2 § 97 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 901
NJWE-FER 2000, 97
ZfJ 2001, 26
Vorinstanzen:
AG Rheda-Wiedenbrück, vom 17.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen F 298/98

Nachholung versäumter Einwendung in der Beschwerdeinstanz des vereinfachten Unterhaltsverfahrens

OLG Hamm, Beschluß vom 12.11.1999 - Aktenzeichen 5 UF 385/99

DRsp Nr. 2000/7225

Nachholung versäumter Einwendung in der Beschwerdeinstanz des vereinfachten Unterhaltsverfahrens

Hat es ein Unterhaltsschuldner im vereinfachten Unterhaltsverfahren erstinstanzlich versäumt, ihm mögliche Einwendungen zu erheben, kann sie nicht mehr im Beschwerdeverfahren nachholen.

Normenkette:

ZPO § 652 Abs. 1 § 652 Abs. 2 § 652 Abs. 2 S. 1 § 654 § 97 Abs. 2 §§ 648 ff § 648 Abs. 3 § 329 Abs. 2 § 97 Abs. 1 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten Verfahren ist gemäß § 652 Abs. 1 ZPO zulässig, jedoch unbegründet.