Nachqualifikation von Berufsbetreuern durch Hamburger Kontaktstudiengang Betreuerqualifikation
SchlHOLG, Beschluss vom 26.02.2002 - Aktenzeichen 2 W 20/02
DRsp Nr. 2002/6998
Nachqualifikation von Berufsbetreuern durch Hamburger Kontaktstudiengang Betreuerqualifikation
Der in einem anderen Bundesland gesetzlich nicht anerkannte Abschluss eines Studiengangs zur Nachqualifikation von Berufsbetreuern, giltgrundsätzlich nicht als Prüfungsnachweis nach § 4AGBtG Schleswig-Holstein.
Normenkette:
BVormVG § 2 ; AGBtG Schl.-H. § 4 ;
Gründe:
I.
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