Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 12.06.2009 (44 F 156/08) wird als unzulässig verworfen.
I. Der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss, soweit darin die Einigungsgebühr für einen von den Parteien im Scheidungsverfahren erklärten wechselseitigen Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs abgesetzt worden ist.
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