OLG Karlsruhe - Beschluss vom 05.08.2009
18 WF 100/09
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 2; RVG § 56 Abs. 2; ZPO § 321;
Fundstellen:
AGS 2009, 551
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 12.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 156/08

Nachträgliche Zulassung der sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.08.2009 - Aktenzeichen 18 WF 100/09

DRsp Nr. 2010/10329

Nachträgliche Zulassung der sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts

1. Die Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalt, mit dem er sich dagegen wendet, dass die Einigungsgebühr für einen von den Parteien im Scheidungsverfahren erklärten wechselseitigen Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs abgesetzt worden ist, ist unzulässig, wenn der Beschwerdewert nicht erreicht ist und das Gericht die Beschwerde nicht zugelassen hat. 2. Eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde kommt ausnahmsweise nur unter den Voraussetzungen der Berichtigung einer Entscheidung, also bei einem offensichtlichen Schreibversehen, in Betracht.

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 12.06.2009 (44 F 156/08) wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 2; RVG § 56 Abs. 2; ZPO § 321;

Gründe:

I. Der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss, soweit darin die Einigungsgebühr für einen von den Parteien im Scheidungsverfahren erklärten wechselseitigen Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs abgesetzt worden ist.