I.
Die am 24.06.1960 geschlossene Ehe der Parteien ist aufgrund eines am 23.11.1983 zugestellten Scheidungsantrag durch Verbundurteil des Amtsgerichts Hamm vom 03.09.1984 (31 F 301/83) geschieden worden nach. Im Rahmen des Verbundurteils wurde der Versorgungsausgleich hinsichtlich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von damals monatlich 932,90 DM durch hälftige Übertragung auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der LVA Westfalen durchgeführt; die Antragstellerin verfügte im Zeitpunkt der Scheidung nach Erstattung ihrer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zum 07.05.1965 über keine eigenen Versorgungsanwartschaften. Hinsichtlich einer bestehenden, unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaft des Antragsgegners gegenüber der Fa. D P N GmbH wurde der Antragstellerin der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|