I.
Die Kindesmutter begehrt als gesetzliche Vertreterin für die Antragstellerinnen mit Antrag vom 9. Januar 2002, eingegangen am 30. Januar 2002, im vereinfachten Verfahren die Festsetzung von Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages ab Dezember 2001. Der Antragsgegner hat im Rahmen seiner schriftlichen Anhörung Einwendungen insoweit erhoben, dass er sich vor dem 1. September 2003 nicht in Verzug befunden habe und darüber hinaus unter Berücksichtigung seines monatlichen Verdienstes in Höhe von ca. 1.200 EUR und einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber insgesamt vier minderjährigen Kindern und seiner Ehefrau nur eingeschränkt leistungsfähig sei.
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