OLG Hamm - Beschluss vom 10.05.2005
15 W 31/05
Normen:
PStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; PStG § 47 ; PStG § 60 Abs. 1 ; PStG § 60 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 415 Abs. 1 ; ZPO § 418 Abs. 1 ; FGG § 15 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1673
OLGReport-Hamm 2005, 635
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 29.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 665/04
LG Münster, vom 29.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 669/04
AG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 22 III 215/03
AG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 22 III 216/03

Nachweis der Unrichtigkeit von Eintragungen in Geburtsurkunde

OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2005 - Aktenzeichen 15 W 31/05

DRsp Nr. 2005/9827

Nachweis der Unrichtigkeit von Eintragungen in Geburtsurkunde

»Zum Nachweis der Unrichtigkeit einer in die Geburtsurkunden von Kindern übernommenen Scheinidentität der Eltern als libanesische Staatsangehörige, die in Wahrheit türkische Staatsangehörige sind (sog. Scheinlibanesenmasche).«

Normenkette:

PStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; PStG § 47 ; PStG § 60 Abs. 1 ; PStG § 60 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 415 Abs. 1 ; ZPO § 418 Abs. 1 ; FGG § 15 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) reisten zusammen mit ihren Kindern N1 und N2 am 09.10.1989 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten in der Folgezeit erfolglos die Gewährung politischen Asyls. In dem Asylverfahren bezeichneten sich die Beteiligten zu 1) und 2) zunächst beide als libanesische Staatsangehörige, die Beteiligte zu 1) später als staatenlos. Die Beteiligte zu 1) gab ihren Namen mit "C E", der Beteiligte zu 2) mit "I S" an. Die Abschiebung der Beteiligten zu 1) und 2) scheiterte daran, daß von den libanesischen Behörden Heimreisedokumente nicht erlangt werden konnten. Zwischenzeitlich liegt allerdings für den Beteiligten zu 2) ein libanesischer Nationalpaß vor, dessen Echtheit nicht zweifelhaft ist.