OLG Hamm - Beschluss vom 09.11.1999
15 W 240/99
Normen:
EGBGB Art. 11 Art. 13 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 823
OLGReport-Hamm 2000, 93
Vorinstanzen:
LG Essen, AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 188/99 - Vorinstanzaktenzeichen 75 III 72/98

Nachweis einer in Marokko geschlossenen Ehe

OLG Hamm, Beschluss vom 09.11.1999 - Aktenzeichen 15 W 240/99

DRsp Nr. 2000/7229

Nachweis einer in Marokko geschlossenen Ehe

»Zum Nachweis der Eheschließung zwischen einer marokkanischen und einem deutschen Staatsangehörigen durch ein in Marokko durchgeführtes Ehebestätigungsverfahren.«

Normenkette:

EGBGB Art. 11 Art. 13 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1) ist marokkanische Staatsangehörige. Der Beteiligte zu 2) ist deutscher Staatsangehöriger jordanischer Abstammung. Beide sind islamischen Glaubens. Am 03. 07. 1997 schlossen sie in Gelsenkirchen vor dem Verein zur Forschung der Religionswissenschaften e.V. nach den Gesetzen des Islam die Ehe. Im Herbst 1997 reisten sie zur amtlichen Eheschließung nach Marokko.

Nach einer legalisierten Urkunde des Gerichts erster Instanz vom 04. 11. 1997 wurde die Eheschließung am 31. 10. 1997 unter No. 30, Folio 27 Reg.-Nr. 68 in Casablanca eingetragen. In dieser Urkunde wird ausgeführt,

dass zwei Adoulen am 24. 10. 1997

- die am 23. 10. 1997 durch den Oberstaatsanwalt am Berufungsgericht in Casablanca ausgestellte Heiratseinwilligung,

- die am 03. 07. 1997 vom Iman ausgestellte Heiratsurkunde und

- eine durch das Königsreich Marokko in Düsseldorf am 10. 10. 1997 ausgestellte Vollmacht entgegengenommen haben,

- die Eheleute erschienen seien und beantragt hätten, amtlich festzustellen, dass sie seit 3 Monaten und 3 Wochen die Ehe eingegangen seien mittels einer Mitgift von...,