I. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 14. Juni 2000 ist der Antragstellerin Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen für ein Scheidungsverbundverfahren bewilligt worden. In diesem Verfahren hat sich der Antragsgegner durch Vergleich vom 12. September 2000 verpflichtet, zum Ausgleichs des Zugewinns 30.000,00 DM an die Antragstellerin zu zahlen. Im Herbst 2003 erfolgte die Auszahlung des Betrages. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben, nachdem es ab Ende 2001 in regelmäßigen Abständen nachgefragt hatte, ob der Betrag gezahlt worden sei. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Antragstellerin müsse das ihr zugeflossene Kapital, soweit es über den Schonbetrag von 2.500,00 EUR hinausgehe, zur Begleichung der Prozesskosten verwenden.
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