OLG Köln - Beschluss vom 17.06.2004
14 WF 119/04
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 2003
Vorinstanzen:
AG Waldbröl, vom 20.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 166/00

Nachzahlung der Prozesskosten nach Zahlung von Zugewinnausgleich

OLG Köln, Beschluss vom 17.06.2004 - Aktenzeichen 14 WF 119/04

DRsp Nr. 2006/7544

Nachzahlung der Prozesskosten nach Zahlung von Zugewinnausgleich

Fließt einer Prozesspartei ein Zugewinnausgleichsbetrag zu, so kann sie nachträglich gem. § 120 Abs. 4 ZPO zur Zahlung der Prozesskosten herangezogen werden. Sie kann sich jedenfalls dann nicht darauf berufen, dass sie mit dem zugeflossenen Betrag eine Sonderzahlung auf langfristig zu tilgende Schulden geleistet hat, wenn hierfür keine rechtliche Notwendigkeit bestand.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 14. Juni 2000 ist der Antragstellerin Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen für ein Scheidungsverbundverfahren bewilligt worden. In diesem Verfahren hat sich der Antragsgegner durch Vergleich vom 12. September 2000 verpflichtet, zum Ausgleichs des Zugewinns 30.000,00 DM an die Antragstellerin zu zahlen. Im Herbst 2003 erfolgte die Auszahlung des Betrages. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben, nachdem es ab Ende 2001 in regelmäßigen Abständen nachgefragt hatte, ob der Betrag gezahlt worden sei. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Antragstellerin müsse das ihr zugeflossene Kapital, soweit es über den Schonbetrag von 2.500,00 EUR hinausgehe, zur Begleichung der Prozesskosten verwenden.