I.
Das Amtsgericht hat den vom Standesbeamten der Stadt ####### über die Standesamtsaufsicht vorgelegten Antrag auf Ersetzung der Einwilligung der am 30. Juni 1999 verstorbenen Kindesmutter #####################, mit der der Antragsteller, der die Vaterschaft zu den Kindern anerkannt hat, nicht verheiratet war, in die Erteilung des Vaternamens als vom Kindesvater gestellten Antrag angesehen, der darauf gerichtet ist, die zum Wirksamwerden der analogen 'Einbenennung' und zur Beischreibung des den Kindern vom Vater erteilten neuen Familiennamens durch den Standesbeamten erforderliche familiengerichtliche Ersetzungsentscheidung beizubringen.
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