OLG Celle - Beschluss vom 24.04.2001
15 UF 96/00
Normen:
BGB § 1617a Abs. 2 § 1617b Abs. 1 § 1618 S. 3, S. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2001, 175
Vorinstanzen:
AG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 37 F 37231/00

Namengebung durch ledigen Vater nach Tod der Mutter

OLG Celle, Beschluss vom 24.04.2001 - Aktenzeichen 15 UF 96/00

DRsp Nr. 2001/9254

Namengebung durch ledigen Vater nach Tod der Mutter

»Der ledige Vater kann nach dem Tod der Mutter den deren Namen als Geburtsnamen tragenden Kindern (§ 1617 a Abs. 1 BGB) trotz erhaltenen Sorgerechts (§ 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB) nicht (mehr) seinen eigenen Namen erteilen. Die nicht mögliche Mitwirkung der Mutter an der Namens(neu)bestimmung kann nicht familiengerichtlich ersetzt werden.«

Normenkette:

BGB § 1617a Abs. 2 § 1617b Abs. 1 § 1618 S. 3, S. 4 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den vom Standesbeamten der Stadt ####### über die Standesamtsaufsicht vorgelegten Antrag auf Ersetzung der Einwilligung der am 30. Juni 1999 verstorbenen Kindesmutter #####################, mit der der Antragsteller, der die Vaterschaft zu den Kindern anerkannt hat, nicht verheiratet war, in die Erteilung des Vaternamens als vom Kindesvater gestellten Antrag angesehen, der darauf gerichtet ist, die zum Wirksamwerden der analogen 'Einbenennung' und zur Beischreibung des den Kindern vom Vater erteilten neuen Familiennamens durch den Standesbeamten erforderliche familiengerichtliche Ersetzungsentscheidung beizubringen.