OLG Köln - Beschluß vom 25.10.1999
26 WF 135/99
Normen:
BGB § 1618 ; GKG § 23b Abs. 1 S. 2; ZPO § 621 Nr. 1, § 621e;
Fundstellen:
FuR 2000, 274
NJW-RR 2000, 1102
Vorinstanzen:
AG Düren, vom 25.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 21 FH 7/99

Namensänderung durch Einbenennung

OLG Köln, Beschluß vom 25.10.1999 - Aktenzeichen 26 WF 135/99

DRsp Nr. 2000/3524

Namensänderung durch Einbenennung

1. Bei der Namensänderung durch Einbenennung handelt es sich um eine Sorgerechtssache.2. Das Rechtsmittel gegen die Ehescheidung des Rechtspflegers ist die befristete Beschwerde nach § 621e ZPO.3. Die Namensänderung muss für das Kindeswohl erforderlich sein, wenn sie das grundsätzlich gleichrangige Interesse des anderen Elternteils am Fortbestand des namensrechtlichen Bandes verdrängen soll.

Normenkette:

BGB § 1618 ; GKG § 23b Abs. 1 S. 2; ZPO § 621 Nr. 1, § 621e;

Gründe: