OLG Hamm - Beschluss vom 14.09.2004
15 W 22/04
Normen:
BGB § 1617 Abs. 1 S. 3 ; BGB § 1617a Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 124
FamRZ 2005, 1009
OLGReport-Hamm 2005, 72
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 01.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 655/03
AG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 3 III 106/03

Namenserteilung für ein nachgeborenes Kind nicht verheirateter Eltern

OLG Hamm, Beschluss vom 14.09.2004 - Aktenzeichen 15 W 22/04

DRsp Nr. 2004/17339

Namenserteilung für ein nachgeborenes Kind nicht verheirateter Eltern

»1. Die Bindungswirkung der Namenserteilung für ein erstgeborenes Kind nicht verheirateter Eltern (§ 1617 Abs. 1 S. 3 BGB) tritt nur für solche nachgeborenen Kinder ein, für die eine gemeinsame elterliche Sorge begründet wird. 2. Solange eine gemeinsame elterliche Sorge nicht besteht, ist die Mutter nicht gehindert, einem nachgeborenen Kind gem. § 1617 a Abs. 2 BGB den Namen des Vaters zu erteilen. Einer solchen Namenserteilung kann nicht durch eine analoge Anwendung des § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB entgegengetreten werden.«

Normenkette:

BGB § 1617 Abs. 1 S. 3 ; BGB § 1617a Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind nicht miteinander verheiratet und haben vier gemeinsame Kinder. Die erstgeborene Tochter B kam am 6.2.1999 in M zur Welt und führt den Familiennamen ihrer Mutter als Geburtsnamen ("T"). Die Geburt wurde am 22.2.1999 vom Standesamt M beurkundet. Zum Zeitpunkt der Beurkundung lagen dort auch die Vaterschaftsanerkennung und die Erklärung über die gemeinsame Sorge vom gleichen Tage vor. Eine Neubestimmung des Geburtsnamens des Kindes B ist nicht erfolgt.