I.
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind nicht miteinander verheiratet und haben vier gemeinsame Kinder. Die erstgeborene Tochter B kam am 6.2.1999 in M zur Welt und führt den Familiennamen ihrer Mutter als Geburtsnamen ("T"). Die Geburt wurde am 22.2.1999 vom Standesamt M beurkundet. Zum Zeitpunkt der Beurkundung lagen dort auch die Vaterschaftsanerkennung und die Erklärung über die gemeinsame Sorge vom gleichen Tage vor. Eine Neubestimmung des Geburtsnamens des Kindes B ist nicht erfolgt.
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