LG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1200/97
AG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen III 40/96
Namensrecht in Sri Lanka
BayObLG, Beschluß vom 10.11.1998 - Aktenzeichen 1Z BR 202/98
DRsp Nr. 1999/2250
Namensrecht in Sri Lanka
"1. Der "persönliche Name" eines srilankischen Staatsangehörigen kann für die Eintragung im deutschen Familienbuch aufgrund international privatrechtlicher Angleichung auch als Vorname angesehen werden (Weiterführung von BayObLG StAZ 1996, 41 = FamRZ 1996, 667).2. Bei der international privatrechtlichen Angleichung ist der Wille des Namensträgers zu beachten. Der Standesbeamte darf eine Angleichung an das deutsche Recht nicht von Amts wegen gegen den Willen des Namensträgers vornehmen.«