OLG Köln - Urteil vom 04.05.2004
4 UF 230/03
Normen:
BGB § 1573 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 458
OLGReport-Köln 2004, 330
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 12.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 89/03

Nebentätigkeitsobliegenheit eines arbeitslosen Unterhaltsschuldners und Reduzierung des angemessenen Selbstbehaltes bei mietfreiem Wohnen und Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft mit einer dritten Person

OLG Köln, Urteil vom 04.05.2004 - Aktenzeichen 4 UF 230/03

DRsp Nr. 2004/13817

Nebentätigkeitsobliegenheit eines arbeitslosen Unterhaltsschuldners und Reduzierung des angemessenen Selbstbehaltes bei mietfreiem Wohnen und Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft mit einer dritten Person

1. Ist der Unterhaltsverpflichtete arbeitslos und aufgrund seines Alters als gelernter Maurer für eine Vollzeitstelle nicht mehr vermittelbar, so trifft ihn dennoch die Obliegenheit sich um eine Nebentätigkeit zu bemühen, bei der er jedenfalls soviel hinzu verdienen kann, wie es ihm ohne Anrechnung auf die Arbeitslosenunterstützung erlaubt ist. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der für eine Vollzeitbeschäftigung nicht mehr vermittelbare Unterhaltsverpflichtete auch für solche Nebentätigkeiten nicht mehr vermittelbar ist. Vielmehr obliegt es ihm darzutun, dass er trotz ausreichender Bemühungen keine solche Arbeitsstelle erhalten konnte. 2. Der dem zu nachehelichem Unterhalt Verpflichteten zu belassende angemessene Selbstbehalt von grundsätzlich 1.000,00 Euro ist angemessen zu reduzieren, wenn dieser mietfrei wohnt sowie wenn er mit einer dritten Person in einer Wirtschaftsgemeinschaft lebt, wodurch die allgemeinen Lebenshaltungskosten reduziert werden.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 1 ;

Gründe: