OLG Brandenburg - Urteil vom 26.02.2004
9 UF 151/03
Normen:
ZPO § 256 ; BGB § 1605 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 117
MDR 2004, 1003
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 04.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 26 F 310/02

Negative Feststellungsklage des Unterhaltsschuldners: Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs durch den Unterhaltsgläubiger

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.02.2004 - Aktenzeichen 9 UF 151/03

DRsp Nr. 2004/17777

Negative Feststellungsklage des Unterhaltsschuldners: Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs durch den Unterhaltsgläubiger

Allein die außergerichtliche wie auch die gerichtliche Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach § 1605 Abs. 1 BGB stellt kein Sich-Berühmen eines Unterhaltsanspruchs dar, weshalb es dem vermeintlichen Unterhaltsschuldner an einem Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage fehlt. Denn erst durch die Auskunft erhält der vermeintliche Unterhaltsgläubiger die notwendigen Informationen, um das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs prüfen zu können.

Normenkette:

ZPO § 256 ; BGB § 1605 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.