AG Bad Liebenwerda, vom 04.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 26 F 310/02
Negative Feststellungsklage des Unterhaltsschuldners: Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs durch den Unterhaltsgläubiger
OLG Brandenburg, Urteil vom 26.02.2004 - Aktenzeichen 9 UF 151/03
DRsp Nr. 2004/17777
Negative Feststellungsklage des Unterhaltsschuldners: Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs durch den Unterhaltsgläubiger
Allein die außergerichtliche wie auch die gerichtliche Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach § 1605 Abs. 1BGB stellt kein Sich-Berühmen eines Unterhaltsanspruchs dar, weshalb es dem vermeintlichen Unterhaltsschuldner an einem Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage fehlt. Denn erst durch die Auskunft erhält der vermeintliche Unterhaltsgläubiger die notwendigen Informationen, um das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs prüfen zu können.