Negative Feststellungsklage gegen einstweilige Anordnung über Ehegattenunterhalt
BGH, Beschluß vom 22.03.1989 - Aktenzeichen IVb ZA 2/89
DRsp Nr. 1992/1984
Negative Feststellungsklage gegen einstweilige Anordnung über Ehegattenunterhalt
»Die gegen eine einstweilige Anordnung über Ehegattenunterhalt gerichtete negative Feststellungsklage unterliegt keiner Einschränkung dahin, daß die Feststellung erst ab Rechtshängigkeit der Klage oder Verzug des Gläubigers mit einem Verzicht auf seine Rechte aus der einstweiligen Anordnung verlangt werden kann (Fortführung der Senatsurteile FamRZ 1983, 355, 356; 1984, 767, 768; 1987, 682; NJW 1987, 893, 894).«