OLG Hamm - Beschluss vom 03.08.1999
7 WF 292/99
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4 § 570 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1230 (LS)
Vorinstanzen:
AG Arnsberg, vom 13.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 545/97

Neuer Sachvortrag in der Beschwerdeinstanz

OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.1999 - Aktenzeichen 7 WF 292/99

DRsp Nr. 2001/3641

Neuer Sachvortrag in der Beschwerdeinstanz

Da die Vorschrift des § 124 Nr. 4 ZPO keinen Sanktionscharakter hat, ist neuer Sachvortrag in der Beschwerdeinstanz zu berücksichtigen.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4 § 570 ;

Gründe:

Der Klägerin war durch Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 16. Januar 1998 Prozesskostenhilfe bewilligt worden, zugleich. waren Raten in Höhe von 120,00 DM festgesetzt worden.

Weil die Klägerin die Raten nicht vollständig gezahlt hat, ist ihr - nach Gewährung rechtlichen Gehörs - durch Beschluss des Rechtspflegers beim Amtsgericht vom 13. Januar 1999 die Prozesskostenhilfe entzogen worden. Die gegen diesen Beschuss eingelegte Beschwerde ist gemäß § 127 ZPO zulässig und der Sache nach begründet.