Der Klägerin war durch Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 16. Januar 1998 Prozesskostenhilfe bewilligt worden, zugleich. waren Raten in Höhe von 120,00 DM festgesetzt worden.
Weil die Klägerin die Raten nicht vollständig gezahlt hat, ist ihr - nach Gewährung rechtlichen Gehörs - durch Beschluss des Rechtspflegers beim Amtsgericht vom 13. Januar 1999 die Prozesskostenhilfe entzogen worden. Die gegen diesen Beschuss eingelegte Beschwerde ist gemäß § 127 ZPO zulässig und der Sache nach begründet.
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