OLG Naumburg - Beschluss vom 25.05.2001
8 WF 81/01
Normen:
BGB § 1612b § 1612c ; ZPO § 655 § 655 Abs. 3, Abs. 6 § 648 Abs. 3 § 655 § 655 Abs. 5 § 97 ;
Vorinstanzen:
AG Merseburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 FH 17/01

Neufestsetzung der Kindergeldanrechnung - unzulässiger Einwand der Leistungsunfähigkeit

OLG Naumburg, Beschluss vom 25.05.2001 - Aktenzeichen 8 WF 81/01

DRsp Nr. 2001/11501

Neufestsetzung der Kindergeldanrechnung - unzulässiger Einwand der Leistungsunfähigkeit

»Der Einwand der Leistungsunfähigkeit ist im Verfahren der Neufestsetzung der Kindergeldanrechnung nicht zulässig.«

Normenkette:

BGB § 1612b § 1612c ; ZPO § 655 § 655 Abs. 3, Abs. 6 § 648 Abs. 3 § 655 § 655 Abs. 5 § 97 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die Antragstellerin hat vorliegend begehrt, dass die Urkunde der Kreisverwaltung Merseburg-Querfurt -Jugendamt- vom 16. Mai 2000 geändert wird. In dieser Urkunde hatte sich der Antragsgegner zur Zahlung von Unterhalt an seinen minderjährigen Sohn K., geboren am 19.03.1988, verpflichtet. Und zwar für den Zeitraum ab 01.04.2000 sollten 465.- DM monatlich und ab dem 01.07.2001 sollten 100% des Regelbetrages gemäß § 2 Regelbetrag-Verordnung gezahlt werden. Gleichzeitig war in der Urkunde niedergelegt, dass auf diese Beträge das hälftige Kindergeld in Höhe von derzeit 135.- DM angerechnet werden sollte. Die Antragstellerin begehrte, dass auf Grund der Änderung des § 1612 b BGB die Anrechnung des Kindergeldes ab dem 01.03.2001 unterbleiben sollte.