VGH Bayern - Beschluss vom 02.03.2016
12 C 15.2766
Normen:
BAföG § 5 Abs. 4 S. 2; BAföG § 188 S. 2;

Nichtbestehen eines Anspruchs auf Ausbildungsförderung für ein Studium an einer privaten griechischen Bildungseinrichtung mangels Gleichwertigkeit

VGH Bayern, Beschluss vom 02.03.2016 - Aktenzeichen 12 C 15.2766

DRsp Nr. 2016/5989

Nichtbestehen eines Anspruchs auf Ausbildungsförderung für ein Studium an einer privaten griechischen Bildungseinrichtung mangels Gleichwertigkeit

Im Prozesskostenhilfeverfahren zu einer ausbildungsförderungsrechtlichen Streitigkeiten bedarf es regelmäßig auch der Vorlage einer entsprechenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der unterhaltsverpflichteten Eltern.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BAföG § 5 Abs. 4 S. 2; BAföG § 188 S. 2;

Gründe

Der Kläger beansprucht mit seiner Klage Ausbildungsförderung für sein Studium am Business College Athens, einer privaten griechischen Bildungseinrichtung. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für diese Klage versagt, da es nach Auskünften des Deutschen Akademischen Austauschdiensts (DAAD) und der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) der Kultusministerkonferenz an der Gleichwertigkeit des im sog. Franchise-Systems von der London Metropolitan University für das griechische Studium vergebenen Bachelorgrads zu inländischen Bachelorabschlüssen fehlt. Hiergegen richtet sich die fristgerecht von der Bevollmächtigten des Klägers eingelegte Beschwerde.