OLG Köln - Urteil vom 16.05.2001
27 UF 282/00
Normen:
BGB §§ 1408, 1410, 138, 142 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 457
Vorinstanzen:
AG Heinsberg, vom 03.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 342/98

Notarielle Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung nach §§ 1408, 1410 BGB

OLG Köln, Urteil vom 16.05.2001 - Aktenzeichen 27 UF 282/00

DRsp Nr. 2001/11620

Notarielle Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung nach §§ 1408, 1410 BGB

Eine notarielle Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung nach §§ 1408, 1410 BGB ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht schon allein deshalb sittenwidrig oder anfechtbar, weil die Ehefrau die Einzelheiten der Vereinbarung wegen mangelnder Beherrschung der deutschen Sprache oder wegen der in dem notariellen Vertrag verwendeten juristischen Fachbegriffe nicht verstanden hat. Wer einen Vertrag schließt, dessen Inhalt er nicht voll versteht, handelt grundsätzlich auf eigene Gefahr.

Normenkette:

BGB §§ 1408, 1410, 138, 142 ;

Entscheidungsgründe: