AG Heinsberg, vom 03.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 342/98
Notarielle Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung nach §§ 1408, 1410 BGB
OLG Köln, Urteil vom 16.05.2001 - Aktenzeichen 27 UF 282/00
DRsp Nr. 2001/11620
Notarielle Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung nach §§ 1408, 1410BGB
Eine notarielle Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung nach §§ 1408, 1410BGB ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht schon allein deshalb sittenwidrig oder anfechtbar, weil die Ehefrau die Einzelheiten der Vereinbarung wegen mangelnder Beherrschung der deutschen Sprache oder wegen der in dem notariellen Vertrag verwendeten juristischen Fachbegriffe nicht verstanden hat. Wer einen Vertrag schließt, dessen Inhalt er nicht voll versteht, handelt grundsätzlich auf eigene Gefahr.