LG Bonn, vom 19.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 725/00
AG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 34 IV 559/99
Notarrecht und Verfahrensrecht; Festsetzung des Geschäftswertes im Erbscheinserteilungsverfahren
OLG Köln, Beschluß vom 07.05.2001 - Aktenzeichen 2 Wx 6/01
DRsp Nr. 2001/11626
Notarrecht und Verfahrensrecht; Festsetzung des Geschäftswertes im Erbscheinserteilungsverfahren
1. Bei der Festsetzung des Geschäftswertes im Erbscheinserteilungsverfahren ist die vom Erben zu tragende Erbschaftssteuer als Nachlassverbindlichkeit im Sinne von §§ 107 Abs. 2 Satz 1 KostO, 1967BGB vom Aktivnachlass abzuziehen.2. Der Geschäftswert für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen bestimmt sich nach §§ 102, 103 Abs. 1, 46 Abs. 4KostO. Hierbei ist wegen der Regelung des § 46 Abs. 4 Satz 2 KostO die den Erben treffende Erbschaftssteuer nicht als Abzugsposten zu berücksichtigen.