BayObLG - Beschluss vom 29.04.2003
3Z BR 68/03
Normen:
FGG § 13a ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1777
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 42 T 255/01
AG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen XIV 158/01

Notwendige Auslagen des Betroffenen bei Erledigung der öffentlich-rechtlichen Unterbringung während des Beschwerdeverfahrens

BayObLG, Beschluss vom 29.04.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 68/03

DRsp Nr. 2003/9015

Notwendige Auslagen des Betroffenen bei Erledigung der öffentlich-rechtlichen Unterbringung während des Beschwerdeverfahrens

»Erledigt sich eine öffentlich-rechtliche Unterbringung während des Beschwerdeverfahrens und war die Anordnung wegen nicht feststellbarer Selbst- oder Fremdgefährdung nicht rechtmäßig ergangen, entspricht es der Billigkeit, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der zuständigen Behörde aufzuerlegen. Dies gilt auch dann, wenn diese von dem hierzu verpflichteten Leiter der Einrichtung nicht verständigt worden war (wie BayObLGZ 1990, 350/353).«

Normenkette:

FGG § 13a ;

Gründe:

I.