OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.09.2001
2 UF 390/00
Normen:
BGB § 1361 Abs. 2 ;

Nutzungsvergütung, Höhe

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.09.2001 - Aktenzeichen 2 UF 390/00

DRsp Nr. 2002/10740

Nutzungsvergütung, Höhe

»Orientierungsgröße für die angemessene Nutzungsvergütung ist die vergleichbare Marktmiete. Im Einzelfall kann die Vergütung auch geringer bemessen werden, wenn dies nach den Lebensverhältnissen angemessen erscheint (Billigkeitserwägung).«

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Parteien sind miteinander verheiratet. Aus ihrer ersten Ehe, die am 25. Januar 1993 geschieden wurde, sind die Kinder X. V., geboren am 15. November 1984, Z. V., geboren am 11. März 1990, und R. V., geboren am 13. Mai 1991, hervorgegangen. Im Rahmen des Ehescheidungsverfahren wurde die elterliche Sorge für die Kinder auf die Antragstellerin übertragen. Später wurde X. auf Betreiben des Jugendamtes in einem Heim in Norddeutschland untergebracht, lebt inzwischen aber wieder bei der Antragstellerin.

Im Jahre 1995 haben die Parteien erneut miteinander die Ehe geschlossen. Sie leben sei dem 13. November 1998 wieder getrennt. Die Kinder Z. und R. blieben nach dem Auszug der Antragstellerin zunächst beim Antragsgegnerin, sie nahm sie aber Ende 1998 wieder zu sich.

Durch Beschluß des Senats vom 25. Januar 2001 (2 UF 152/00 = 3 F 510/98 AG In F.) wurden Z. und R. unter Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge in die Obhut des Antragsgegners gegeben, wo sie seitdem leben.