OLG Stuttgart - Beschluss vom 13.07.2023
18 UF 97/22
Normen:
BGB § 1361b Abs. 1; FamFG § 84; FamFG § 81 Abs. 1 S 1; FamGKG § 40 Abs. 1; FamGKG § 48 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1855
NZM 2023, 774
Vorinstanzen:
AG Ravensburg, vom 06.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 134/22

Nutzungsvergütung im gemeinsamen Eigentum stehender Ehewohnung nach Trennung der EhegattenHöhe des Mietwertes bezüglich der Nutzungsvergütung einer EhewohnungNutzungsentschädigung gemäß § 1361b BGB

OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.07.2023 - Aktenzeichen 18 UF 97/22

DRsp Nr. 2023/10237

Nutzungsvergütung im gemeinsamen Eigentum stehender Ehewohnung nach Trennung der Ehegatten Höhe des Mietwertes bezüglich der Nutzungsvergütung einer Ehewohnung Nutzungsentschädigung gemäß § 1361b BGB

1. Bei der Bemessung der Nutzungsvergütung gemäß § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB sind im Rahmen der Billigkeitsprüfung alle Gesamtumstände des Einzelfalls maßgeblich. Die Billigkeitsabwägung ist nicht nach streng rechnerischen Maßstäben vorzunehmen, sondern es ist eine wertende Betrachtung und Gewichtung der einzelnen Umstände geboten.2. Grundsätzlich entspricht es jedenfalls nach Ablauf des Trennungsjahres der Billigkeit, wenn der in der im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehenden Ehewohnung verbleibende Ehegatte eine Nutzungsvergütung in Höhe der Hälfte des objektiven Mietwertes der Immobilie bezahlt. Weitere Billigkeitskriterien wie insbesondere die Leistungsfähigkeit des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten, die Einkommensverhältnisse des anderen Ehegatten und der Schutzzweck des § 1361b BGB können die zu leistende Nutzungsentschädigung mindern oder ganz entfallen lassen.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - R. vom 06.07.2022, Az 8 F 134/22, wird zurückgewiesen

2. 3. 4.