BFH - Beschluss vom 19.05.2004
VIII B 245/03
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 § 33b ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1524
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 04.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 627/02

NZB: Kindergeld - Klärungsbedürftigkeit; volljähriges behindertes Kind

BFH, Beschluss vom 19.05.2004 - Aktenzeichen VIII B 245/03

DRsp Nr. 2004/13729

NZB: Kindergeld - Klärungsbedürftigkeit; volljähriges behindertes Kind

1. An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn diese durch die BFH-Rspr. bereits hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen.2. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass der behinderungsbedingte Mehrbedarf grundsätzlich durch Einzelnachweis zu belegen ist.3. Bei vollstationärer Unterbringung entspricht der Ansatz der Heimkosten einem Einzelnachweis, sodass daneben für den Pauschbetrag gem. § 33 b Abs. 3 Satz 3 EStG kein Raum ist.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 § 33b ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).