BFH - Beschluss vom 21.01.2003
VIII B 184/02
Normen:
EStG § 66 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 754

NZB: Kindergeld; Bindungswirkung bestandskräftiger Bescheide

BFH, Beschluss vom 21.01.2003 - Aktenzeichen VIII B 184/02

DRsp Nr. 2003/6445

NZB: Kindergeld; Bindungswirkung bestandskräftiger Bescheide

Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen, die Gewährung von Kindergeld ablehnenden Bescheides erstreckt sich auf die Zeit bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe.

Normenkette:

EStG § 66 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.