OLG Brandenburg - Urteil vom 10.02.2009
10 UF 65/08
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 S. 1; BGB § 1578b;
Fundstellen:
NJW 2009, 1356
Vorinstanzen:
AG Prenzlau, vom 26.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 8/08

Obliegenheit des Unterhaltsverpflichteten zur Anwendung des Realsplittings; Voraussetzungen der Anrechnung des Vorteils des mietfreien Wohnens; Umfang der Erwerbsobliegenheit der unterhaltsberechtigten Ehefrau

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.02.2009 - Aktenzeichen 10 UF 65/08

DRsp Nr. 2009/24715

Obliegenheit des Unterhaltsverpflichteten zur Anwendung des Realsplittings; Voraussetzungen der Anrechnung des Vorteils des mietfreien Wohnens; Umfang der Erwerbsobliegenheit der unterhaltsberechtigten Ehefrau

1. Den Unterhaltspflichtigen trifft grundsätzlich die Obliegenheit, mögliche Steuervorteile im Wege des Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu realisieren, soweit dadurch nicht eigene Interessen verletzt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die Unterhaltspflicht anerkannt ist, das eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt oder dass sie freiwillig erfüllt wird. 2. Der Vorteil mietfreien Wohnens im eigenen Haus ist nicht bereits in der Ehe angelegt, wenn ein Ehegatte nach der Trennung ein Haus mit Mitteln erwirbt, die ihm von seinen Eltern geschenkt worden sind. 3. Die unterhaltsberechtigte Ehefrau genügt ihrer Erwerbsobliegenheit, wenn sie bei Betreuung eines gerade drei Jahre alten Kindes eine Erwerbstätigkeit von 30 Stunden wöchentlich nachgeht.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 26. März 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Prenzlau teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Trennungsunterhalt, den zukünftigen monatlichen im Voraus bis zum 5. eines jeden Monats, wie folgt, zu zahlen:

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